Symbolbild Leistungen

Mehrbedarfe

Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Mehrbedarf sind nachzuweisen. Eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.

 

Mehrbedarfe sind für folgende Personengruppen vorgesehen:

werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 % des individuellen Regelbedarfs;
hierzu legen Sie bitte z.B. Ihren Mutterpass beim Jobcenter vor
Alleinerziehende von minderjährigen Kindern mindestens 12 %, höchstens 60 % des Regelbedarfs, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder
behinderte Menschen, die tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- leben nach dem IX. Buch Sozialgesetzbuch erhalten 35 % des individuellen Regelbedarfs;
hierzu reichen Sie bitte den Bewilligungsbescheid des Trägers, der Leistungen zur Teilhabe gewährt, beim Jobcenter ein
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen Übernahme in angemessener Höhe, abhängig von der Erkrankung; hierzu reichen Sie bitte den Vordruck MEB mit einer Bestätigung des Arztes über die Erkrankung beim Jobcenter ein

 

Die einzelnen Mehrbedarfe werden addiert und dürfen in ihrer Summe den Regelbedarf für Alleinerziehende (502,00 Euro im Monat) nicht übersteigen.

 

Zusätzlich können weitere Mehrbedarfe für folgende Aufwendungen gewährt werden: 

Personen, die im Einzelfall einen unabweis- baren, laufenden und nicht nur einmaligen Bedarf haben, soweit diese Aufwendungen nicht auf andere Weise gedeckt werden können, z. B. nicht verschreibungspflichtige Medikamente bei besonderen (chronischen) Erkrankungen oder Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, wenn die Bagatellgrenze von monatlich 10% des Regelbedarfs überschritten wird Übernahme in tatsächlicher Höhe
Mehrbedarf für die dezentrale Warm- wasseraufbereitung z. B. durch einen Durchlauferhitzer oder einer Gastherme abhängig von der Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft