Einkommen
Einkommen ist bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen, da Sie als Leistungsbezieher/in alle Möglichkeiten ausschöpfen bzw. alle Mittel einsetzen müssen, um den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften selbst sicherzustellen.
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen stellen, wird vom Jobcenter geprüft, ob Einkommen von Ihnen oder von den weiteren Mitgliedern in Ihrer Bedarfsgemeinschaft vorhanden ist, unabhängig davon, ob es sich um einmalige Einnahmen oder um laufende Einnahmen handelt.
Zum Einkommen zählen sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die Ihnen oder den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bezuges von Leistungen zufließen, wie z. B.
- Arbeitsentgelt aus geringfügiger oder versicherungspflichtiger Beschäftigung
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Sonder- oder Leistungsprämien
- Zulagen (z.B. Schichtzulagen oder Feiertagszuschläge und Überstundenvergütungen)
- Einnahmen aus selbständiger Beschäftigung
- Lohnersatzleistungen(z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Übergangsgeld)
- Kindergeld
- Kapital- oder Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Lottogewinne
- Erstattungen aus dem Lohnsteuerjahresausgleich
- Unterhaltszahlungen
- Rentenzahlungen etc.
- Einnahmen aus Erbschaften und Abfindungen
Folgende Einkommen sind z. B. nicht zu berücksichtigen:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Blindengeld
- besondere Zuwendungen wie z. B. Soforthilfen bei Katastrophen
Freibeträge
Für Einkommen aus Erwerbstätigkeit (also aus Selbständigkeit, Minijob oder sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in Teil-/Vollzeit) werden Freibeträge berücksichtigt.
Grundlage für die Berechnung des Freibetrages ist bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern das Bruttoeinkommen und bei Selbstständigen die Betriebseinnahme abzüglich der tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften (=bereinigte Betriebseinnahmen).
Bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit beträgt der sogenannte Grundfreibetrag 100,00 Euro. Der Grundfreibetrag setzt sich u. a. zusammen aus den Absetzungsbeträgen für
- angemessene private Versicherungen
- Werbungskosten
- Wegstreckenentschädigung
In sonstigen Fällen (z.B. andere Sozialleitungen) beträgt der Grundfreibetrag 30,00 Euro.
Darüber hinaus bleibt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ein weiterer prozentualer Anteil anrechnungsfrei, der sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens bzw. der bereinigten Betriebseinnahmen richtet und danach, ob ein minderjähriges Kind der Bedarfsgemeinschaft angehört bzw. ob der Einkommenserzieler ein eigenes minderjähriges Kind hat.
Darüber hinaus können unter Umständen weitere Aufwendungen vom Einkommen abgesetzt werden. Dazu gehören unter anderem:
- Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen
- nach dem Einkommenssteuergesetz geförderte Beiträge zur Altersvorsorge ("Riesterrente")
- Werbungskosten(z.B. Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung)
- Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht
Die Ermittlung der Absetzungsbeträge bei der Einkommensberechnung erfolgt immer individuell.
Zeitpunkt der Anrechnung
Regelmäßige Einnahmen sind in dem Monat anzurechnen, in dem sie zufließen und Sie darüber verfügen können. Einmalige Einnahmen sind ebenfalls in dem Monat ihres Zuflusses zu berücksichtigen. Soweit ALG II Leistungen bei einmaligen Einnahmen bereits erbracht wurden, erfolgt deren Anrechnung im Folgemonat. Sofern der Leistungsanspruch durch die Anrechnung entfiele, erfolgt eine Aufteilung auf 6 Monate.
Hinweis:
Sie sind verpflichtet, jegliches Einkommen bei der Antragstellung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft anzugeben. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe das Einkommen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben.
Wenn Sie falsche oder unvollständige Angaben machen, führt dies dazu, dass Sie die unrechtmäßig erhaltenen Leistungen zu erstatten haben und dass gegen Sie ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden könnte.
Für Fragen, ob und in welcher Höhe Einkommen berücksichtigt wird, hilft Ihnen Ihre Ansprechpartnerin/Ihr Ansprechpartner im Jobcenter gern weiter und kann Ihnen genauere Auskünfte geben.