Anspruchsvoraussetzungen
Die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden nur auf Antrag und befristet erbracht.
Einen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die
- zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren alt sind (der Anspruch endet mit Erreichen der Altersgrenze)
- erwerbsfähig sind
- bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt
- und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, d. h. in Deutschland wohnen bzw. sich in Deutschland ständig aufhalten.
Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören z. B.
- Ehegatten, Lebenspartner
- Kinder des Antragsstellers oder dessen Partnerin/Partners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Keinen Anspruch auf Leistungen haben z.B.
- Personen, die Rente wegen Alters beziehen
- Personen, die die Altersgrenze für den Anspruch auf Bezug einer Altersrente erreicht haben
- Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (z.B. Krankenhaus)
- Inhaftierte
- Personen, die einen Asylantrag gestellt haben und keine Arbeitserlaubnis erhalten können
- EU-Bürger, die zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist sind
Auszubildende, Studentinnen/Studenten und Schülerinnen/Schüler nicht allgemeinbildender Schulen erhalten ebenfalls in der Regel keine Leistungen, da Ansprüche auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bestehen dürften. Nähere Informationen zu etwaigen, auch anderen Leistungsansprüchen wie Darlehen, Mietzuschüsse oder Mehrbedarfe für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten erhalten Sie bei Ihren Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartnern im Jobcenter.
Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als 6 Monaten an einer Erwerbstätigkeit gehindert und in der Lage ist, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten.
Als erwerbsfähig gilt auch, wem eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren oder der Pflege eines Angehörigen.
Ausländer/innen sind erwerbsfähig, wenn sie Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis haben.
Hilfebedürftigkeit
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen bestreiten kann. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt. Bitte beachten Sie: Ansprüche auf andere Sozialleistungen sind vorrangig geltend zu machen (z.B. Krankengeld, Rente etc.).
Hilfebedürftig kann auch sein, wer zwar Vermögen besitzt, die sofortige Verwertung des Vermögens jedoch nicht möglich ist oder eine besondere Härte für den/die Antragsteller/-in bedeutet, weil z. B. die Veräußerung einer Immobilie (Haus, Wohnung, Grundstück) noch Zeit in Anspruch nimmt.