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Was muss ich beachten?

Meldepflicht

Während der Zeit, für die Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihren Träger und geben Sie auch den Grund an, damit keine Sanktionen eintreten.

Ortsabwesenheit

Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht. Sie können sich aber mit vorheriger Zustimmung Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin/Ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten, also auch ins Ausland verreisen (so genannte Ortsabwesenheit).

Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn in der Zeit der vorgesehenen Ortsabwesenheit eine berufliche Eingliederung (z. B. Vermittlung in Arbeit, in eine Ausbildungsstelle oder die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme) zu erwarten ist.