Lexikon A-Z
A - C
A
- ALTERSVORSORGE
- Die Beiträge für die staatliche Rente, Betriebsrenten, die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) und die Erträge daraus bleiben unangetastet. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 750,00 € je vollendetem Lebensjahr für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seinen Partner anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt jeweils 48.750,00 €. Bedingung ist aber, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist.
- ANLAGEVERMÖGEN
- Bei einer Vermögensanlage in Aktien, Aktienfonds oder ähnlichen Anlagen (insbesondere solche mit Tageskurs) ist aus der Anlageform heraus ein gewisses Risiko gegeben. Die Übernahme dieses Risikos würde bei einer Nichtberücksichtigung praktisch durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen. Solche Anlagen sind daher unabhängig vom früheren Kaufpreis als Vermögen zu berücksichtigen.
- ANTRAG
- Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Diese Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb so schnell wie möglich beim Jobcenter. Sprechen Sie dazu bitte im Neukundenbereich des Jobcenters Braunschweig vor und bringen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung mit.
- ARBEITSUNFÄHIGKEIT
- Bei Arbeitsunfähigkeit behalten Sie den Schutz in der Sozialversicherung und erhalten Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes II. Wenn Sie nach der Antragstellung oder während des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung arbeitsunfähig krank werden, sind Sie verpflichtet, Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer beizufügen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen. Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.
- AUSZAHLUNG
- Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.
B
- BARAUSZAHLUNG
- Haben Sie kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut, wird Ihnen die Geldleistung durch eine "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" übermittelt. Diese können Sie sich oder eine von Ihnen beauftragte Person bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch pauschale Kosten von 2,10 €, die gleich von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut nicht möglich ist, werden die pauschalen Kosten nicht abgezogen. Zusätzlich werden aber von der Auszahlungsstelle bei einer Barauszahlung noch folgende Auszahlungsgebühren einbehalten, worauf die zuständigen Träger keinen Einfluss haben: 3,50 € Gebühr bei einem Zahlungsbetrag bis 50,00 €, 4,00 € Gebühr bei einem Zahlungsbetrag von 50,00 € bis 250,00 €, 5,00 € Gebühr bei einem Zahlungsbetrag von 250,00 € bis 500,00 €, zwischen 500,00 € und 1.000,00 € fallen 6,00 € an und zwischen 1.000,00 € bis 1.500,00 € fallen 7,50 € an.
- BEDARFSGEMEINSCHAFT
-
Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören:
- die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- im Haushalt lebende Eltern/Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahre und der im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils,
- als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
- die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahre der unter 1. - 3. genannten Personen.
Unter 25jährige Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren unter 25jährigenKindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.
- BESCHEIDE UND RECHTSBEHELFE
- Entscheidungen über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen das Jobcenter schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss oder wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzuzahlen haben.
C
- kein Eintrag
D - F
D
- DATENSCHUTZ
- Das Jobcenter Braunschweig ist den Datenschutzbestimmungen des Sozialgesetzbuches unterworfen, wenn und soweit es Sozialdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Sozialdaten sind personenbezogene Daten, die für Aufgaben und Zwecke nach den einzelnen Sozialgesetzbüchern gespeichert sind. Diese dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verarbeitet werden. Daneben ist das Jobcenter verschiedenen anderen gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz verpflichtet: dem Steuergeheimnis für Steuerdaten verschiedenster Art, dem Personalaktengeheimnis für die Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dem Statistikgeheimnis bei der Erstellung und Auswertung statistischer Daten sowie verschiedenen Regelungsbereichen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
E
- KOOPERATIONSPLAN
- In einer schriftlichen Vereinbarung wird zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter festgehalten, wie Ihre Eingliederung in Arbeit erreicht wird. Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung legt fest, wie Sie sich an diesem Vorhaben beteiligen. Die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung soll für die Dauer von sechs Monaten abgeschlossen werden, kann derzeit aber auch für die Dauer von bis zu zwölf Monaten oder auch unbefristet abgeschlossen werden; sie kann bei Bedarf angepasst und nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgeschrieben werden.
- EINKOMMEN
-
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie unter dem Eintrag zum Begriff "Bedarfsgemeinschaft" nachlesen.
Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz.
- EINMALIGE EINNAHMEN / SAISONARBEIT
- Mitunter haben Arbeitslosengeld II-Empfänger nicht immer die Möglichkeit regelmäßig durch eine Beschäftigung ein Einkommen zu erzielen, sondern nehmen einen befristeten Job an. Sie verdienen dann in einem überschaubaren Zeitraum so viel, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Denn wer genug Geld zum Lebensunterhalt verdient, braucht weniger staatliche Unterstützung.
- EINSTIEGSGELD
- Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit beginnen, kann Ihnen das Jobcenter zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen - das Einstiegsgeld. Ihr Ansprechpartner im Jobcenter entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist; ein Rechtsanspruch besteht nicht. Einstiegsgeld wird meistens für 6 Monate bewilligt, kann aber auch für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, jedoch für höchstens 24 Monate zu Ihrem Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Die Höhe und Dauer orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft.
- ERWERBSFÄHIG
- Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 bzw. 67 Jahre alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen.
F
- FAHRTKOSTEN
- Wer mehr als 400,00 € brutto verdient, kann Fahrtkosten und andere Ausgaben von seinen Einkünften abziehen. Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20,00 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, werden nur die Kosten erstattet, welche eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln verursachen würde.
- FREIBETRÄGE
-
Damit derjenige, der arbeitet, mehr Geld in der Tasche behält als derjenige, der nicht arbeitet, gibt es Freibeträge.
Ein Grundfreibetrag von 100,00 € gilt für alle Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das heißt: Jeder Arbeitslosengeld II- oder Sozialgeld-Bezieher kann anrechnungsfrei 100,00 € verdienen, ohne dass seine Leistung gekürzt wird. Bei einem Bruttoeinkommen, die zwischen 100,00 € und 1.000,00 € liegen, bleiben dem Arbeitslosengeld-II-Empfänger zusätzlich 20 Prozent (also maximal 180,00 €). Damit erhöht sich das Haushaltseinkommen um maximal 280,00 € und sie tragen mit eigenem Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei. Liegt das Einkommen über 1.000,00 € sind 10 Prozent des übersteigenden Betrages zusätzlich anrechnungsfrei.
Beispielsweise ergäben sich bei 900,00 € Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag von: 100,00 € (Grundfreibetrag) plus 160,00 € (20 Prozent von 800,00 €) also insgesamt 260,00 €. Dieser Betrag wird vom erzielten Nettoeinkommen abgezogen und damit nicht bei der Feststellung der Höhe des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Um diesen Betrag erhöht sich das Haushaltseinkommen, das sich aus Erwerbseinkommen und ergänzendem Arbeitslosengeld II zusammensetzt.
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200,00 €, für Hilfebedürftigen mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500,00 €.
- FREIBETRÄGE FÜR VERMÖGEN
- Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. Sie schützen vor allem die Rücklagen, die der Altersvorsorge dienen. Zudem ist das Vermögen von Kindern durch einen eigenen Freibetrag geschützt.
- → GRUNDFREIBETRAG
- Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag bis zu 150,00 € je Lebensjahr ein. Für jede volljährige leistungsberechtigte Person und ihren Partner gilt ein Freibetrag von mindestens 3.100,00 € und maximal jeweils 9.750,00 €. Leistungsberechtigte Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, profitieren von deutlich höheren Vermögensfreibeträgen. Der Vermögensgrundfreibetrag beträgt 520,00 € je Lebensjahr, summiert sich aber auf höchstens 33.800,00 €.
- → GRUNDFREIBETRAG FÜR KINDER
- Für Minderjährige gilt ein Freibetrag von 3.100,00 €. Damit bleiben im Regelfall auch Ausbildungsversicherungen geschützt. Darüber hinausgehendes Vermögen müssen die Kinder nur verwenden, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht den ihrer Eltern. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen.
- → FREIBETRAG FÜR NOTWENDIGE ANSCHAFFUNGEN
- Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen zu. Er beträgt 750,00 €. Eine Familie aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern kommt so auf einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen von insgesamt 3.000,00 €.
- → RÜCKLAGEN FÜR DAS ALTER
- Die Beiträge für die staatliche Rente, Betriebsrenten, die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) und die Erträge daraus bleiben unangetastet. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 750,00 € je vollendetem Lebensjahr für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seinen Partner anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt jeweils 48.750,00 €. Bedingung ist aber, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist.
- → WERTGEGENSTÄNDE
- Ob Wertgegenstände als Vermögen berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob dies wirtschaftlich sinnvoll wäre. Würde der Verlust bei einem Verkauf mehr als 10 Prozent des Substanzwertes betragen, wäre das unwirtschaftlich. Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben unangetastet.
- → WOHNUNG UND HAUS
-
Ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung bis etwa 130 m² gelten als angemessen. Grundstücke dürfen in der Stadt in der Regel bis zirka 500 m², auf dem Land bis zirka 800 m² groß sein. Alle Angaben sind Richtwerte. Das Jobcenter beachtet immer auch den Einzelfall. Immobilien und Grundstücke, deren Verkauf nur mit großem Verlust möglich wäre, darf der Antragsteller behalten.
Bezahlt ein Hilfebedürftiger Raten für Wohneigentum, übernimmt der Staat die Schuldzinsen in angemessenem Umfang sowie die Grundsteuer, öffentlichen Abgaben und Nebenkosten. Die Tilgungsraten selbst zahlt der Staat jedoch nicht.
- → PKW
- Arbeitsuchende sollen flexibel bleiben. Sie dürfen daher ein angemessenes Auto besitzen. Je nach Alter und Verkehrswert entscheidet das Jobcenter, welches Auto angemessen ist. Bis zu einem Richtwert von 7.500,00 € Verkaufswert abzgl. Kreditverbindlichkeiten wird hierbei regelmäßig davon ausgegangen, dass das Auto angemessen ist. Auch die Partnerin oder der Partner dürfen ein Auto besitzen, wenn sie erwerbsfähig sind.
G - I
G
- GEBÜHRENBEFREIUNG - GEZ
- Link zur Website der GEZ (Öffnet in einem neuen Tab)
- GELDAUSZAHLUNG
- In der Regel werden die Leistungen zur Grundsicherung kostenfrei auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überwiesen. Auf Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) halten alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Bürger ein Girokonto (Guthabenkonto) bereit, wenn dies nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist. Um Geld überwiesen zu bekommen, müssen Sie selbst Kontoinhaber oder bei einem gemeinsamen Konto mindestens Mitinhaber sein. Einzelbeträge unter 10,00 € werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis der Betrag überschritten wird. Wenn allerdings schon länger als sechs Monate keine Zahlung mehr erfolgt ist, wird auch ein Betrag unter 10,00 € ausgezahlt.
H
- HILFEBEDÜRFTIGKEIT
- Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren eigenen Unterhaltsbedarf, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen.
I
- kein Eintrag
J - L
J
- kein Eintrag
K
- KINDERZUSCHLAG
- Anspruch auf Kinderzuschlag haben geringverdienende Eltern, die mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Mindestbedarf in Höhe des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeldes finanzieren können, aber nicht oder nur teilweise den Mindestbedarf ihrer minderjährigen Kinder. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140,00 € monatlich pro Kind; er wird für längstens 36 Kalendermonate gezahlt. Anspruch auf Kinderzuschlag besteht frühestens ab Januar 2005. Eltern mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld können keinen Kinderzuschlag zusätzlich erhalten, es muss aber gesondert schriftlich beantragt werden. Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der mit minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und für diese Kinder bereits Kindergeld erhält. Die Eltern müssen mindestens über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, ihren eigenen Mindestbedarf zu decken (unterer Grenzbetrag). Ihr Einkommen und Vermögen darf gleichzeitig aber die Summe aus dem eigenen Mindestbedarf und dem vollen Kinderzuschlag für alle minderjährigen Kinder (oberer Grenzbetrag) nicht überschreiten. Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, mindert dieses den Kinderzuschlag. Verbleibt nach Abzug seines Einkommens und Vermögens ein Kinderzuschlagsbetrag, wird auf ihn noch das den unteren Grenzbetrag überschreitende Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet. Dabei werden Erwerbseinkünfte nur zu 70 Prozent abgezogen, anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern in voller Höhe. Kinderzuschlag und Arbeitslosengeld II können nicht parallel nebeneinander gewährt werden, sondern die eine Leistung schließt die andere aus.
- KRANKENKASSENWAHL
- Sollten Sie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein, weil Sie beispielsweise Sozialhilfe bezogen haben, melden Sie sich bitte bei einer Krankenkasse an und legen umgehend die entsprechende Mitgliedsbescheinigung vor. Sie können die AOK Ihres Wohnortes, die Krankenkasse des Ehegatten, eine Ersatzkasse, die für Ihren Wohnort zuständig ist, oder eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn Sie in einem Betrieb beschäftigt waren, der den Zugang zu dieser Krankenkasse ermöglicht, oder wenn die Satzung der jeweiligen Betriebs- oder Innungskrankenkasse die Mitgliedschaft Betriebsfremder zulässt. Sollten Sie keine Krankenkasse auswählen, werden Sie vom Jobcenter einer wählbaren Krankenkasse zugeordnet.
- KRANKEN UND PFLEGEVERSICHERUNG
- Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie Arbeitslosengeld II als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten bekommen. Das Jobcenter meldet Sie der grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren.
- KRANKENVERSICHERUNGSBEGINN
- Das Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn die beantragte Leistung auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Leistungen erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie Ihrem Träger außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.
- KÜNDIGUNG UND WECHSEL DER KRANKENKASSE
- Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahl trifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht das Jobcenter. Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Bei einem Wechsel der Krankenkasse legen Sie bitte Ihrem Träger mit Ihrem Leistungsantrag - oder bei späterem Wechsel sofort danach - eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vor. Aus Ihrem Bewilligungs- oder Änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Ihrer Krankenkasse werden vom Jobcenter Beginn und Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Leistungsbezuges gemeldet.
L
- LEBENSVERSICHERUNGEN
-
Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen ist der aktuelle Rückkaufswert (Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung von Gebühren und Kosten) anzusetzen.
Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, sind bis zu einer Höhe von 750,00 € je vollendetem Lebensjahr für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seinen Partner anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt jeweils 48.750,00 €. Bedingung ist aber, dass die Lebensversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist.
- LEISTUNGEN
- Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es Sachleistungen, Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung durch einen Ansprechpartner im Jobcenter und Geldleistungen, die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit eingliedern und seinen Lebensunterhalt inklusive der in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sichern sollen. Wichtigste Leistungen bei der Arbeitssuche sind Vermittlung, Beratung und Betreuung, Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen, Hilfen zur Mobilität, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Arbeitsgelegenheiten, Beschäftigungsschaffende Infrastrukturmaßnahmen und Vermittlungsgutscheine. Es gibt aber auch Leistungen, die beim Einstieg ins Berufsleben helfen sollen: Beispielsweise die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme oder Selbständigkeit und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Auf die zuletzt genannten Beispiele besteht kein Rechtsanspruch.
- LEISTUNGSANSPRUCH
- Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren (wobei die Altersgrenze je nach Geburtsjahr inzwischen bis zum 67. Lebensjahr steigt), wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausländern muss zusätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können. Ausgenommen sind allerdings Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Leistungen können auch Personen wie beispielsweise Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind. Inhaftierte haben grundsätzlich bereits ab dem Tag ihres Haftantritts keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; es sei denn, sie sind als Freigänger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig. Auch Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen.
- LEISTUNGSDAUER
- Arbeitslosengeld II wird solange geleistet, wie die Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. die Hilfebedürftigkeit vorliegen. Um diese Hilfebedürftigkeit überprüfen zu können, werden die Leistungen aber nur für jeweils sechs Monate bewilligt. Sollte schon bei Abgabe des Antrags auf Arbeitslosengeld II erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung möglich.
- LEISTUNGSMISSBRAUCH
- Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung - auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern - aufgedeckt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen.
M - O
M
- MEHRBEDARFE
- Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt sind. Dieser Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden - beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für behinderte Menschen oder für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist. Die Summe dieser Mehrbedarfskosten zum Lebensunterhalt darf aber die Regelleistung nicht überschreiten.
- MELDEPFLICHT
- Während der Zeit, für die Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihr Jobcenter und geben Sie auch den Grund an, damit keine Sanktionen eintreten.
- MIETSCHULDEN
-
Mietschulden können im Rahmen eines Darlehens übernommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Die Schuldenübernahme muss notwendig sein, da ansonsten der Verlust der Wohnung droht.
- Es liegt erhaltenswerter Wohnraum vor.
- Die Unterkunft muss hinsichtlich der Kosten und der Größe angemessen sein.
- Alle Möglichkeiten der Selbsthilfe müssen ausgeschöpft sein.
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den Kosten der Unterkunft Belastungen wie zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Die Tilgungsraten werden aber nicht als Kosten anerkannt, denn sie dienen dem Vermögensaufbau, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie das Arbeitslosengeld II nicht vereinbar ist.
Die Prüfung einer Mietschuldenübernahme erfolgt durch die Stadt Braunschweig.
- MITWIRKUNGS- UND MITTEILUNGSPFLICHTEN
-
Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente.
Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken und Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert - bitte teilen Sie dies umgehend mit.
Auch melden müssen Sie sich, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten, Partners oder Lebenspartners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert, Ihnen oder Ihrem Ehegatten, Partner oder Lebenspartner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (z.B. Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen. Beachten Sie bitte auch, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft zuvor die Zusicherung des Jobcenters einzuholen ist.
Bitte teilen Sie sämtliche Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige bzw. falsche Angaben machen oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie ggf. nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen ggf. einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden.
N
- NOTFÄLLE
- In besonderen Lebenslagen kann zur Abwehr von Notsituationen eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Das Darlehen wird dann über Abzüge bei der Auszahlung der monatlichen Regelleistung getilgt.
O
- ORGANIGRAMM/ORGANISATION
-
Das Jobcenter Braunschweig ist in drei Geschäftsbereiche gegliedert.
Zu den Geschäftsbereichen gehören die großen Säulen Markt und Integration sowie die Leistungsgewährung. Daneben bestehen noch der Eingangsbereich mit Infothek und Neukundenbereich sowie die zentralen Bereichen mit Widerspruchsstelle, Unterhaltsheranziehung u.a.
P - R
P
- PFÄNDUNG
- Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind in der Regel unpfändbar und können deshalb auch nicht übertragen oder verpfändet werden. Wird die Ihnen zustehende Leistung auf ein Konto bei Ihrem Geldinstitut überwiesen, so kann der Zahlungsbetrag jedoch nach der Gutschrift gepfändet oder mit einer Forderung Ihres Geldinstituts verrechnet werden.
- P-KONTO
- P-Konto ist die Abkürzung für „Pfändungsschutzkonto“. Es handelt sich um ein normales Girokonto, bei dem durch eine besondere Vereinbarung des Kunden mit seiner Bank ein im Gesetz näher festgelegter Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht.
- PKW
- Arbeitsuchende sollen flexibel bleiben. Sie dürfen daher ein angemessenes Auto besitzen. Je nach Alter und Verkehrswert entscheidet der Ansprechpartner im Jobcenter, welches Auto angemessen ist. Bis zu einem Richtwert von 7.500,00 € Verkaufswert abzgl. Kreditverbindlichkeiten wird hierbei regelmäßig davon ausgegangen, dass das Auto angemessen ist. Auch die Partnerin oder der Partner dürfen ein Auto besitzen, wenn sie erwerbsfähig sind.
Q
- QUALIFIZIERUNG
- Heute besteht eine Berufslaufbahn oft aus vielen Stationen. Einzelne Ausbildungen sind aufgrund der zunehmenden Teamorientierung und der Projektarbeit immer weniger das zentrale Einstellungskriterium. Im modernen Berufsalltag finden die Stärken unterschiedlichster Begabungen und Qualifikationen Eingang in die Arbeit. Anpassungsfähigkeit und der Wille, Neues zu erlernen, sind dabei Grundvoraussetzungen. Die Förderung einer beruflichen Weiterbildung soll die Vermittlungschancen des Arbeitslosen deutlich verbessern. Berücksichtigt werden sollen dabei eigene Fähigkeiten, insbesondere der bisherige berufliche Werdegang und Vorkenntnisse, aber auch persönliche Voraussetzungen wie körperliche und geistige Eignung. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren entscheidet der zuständige SGB II Leistungsträger nach Beratung, inwieweit der Abbau von Qualifikationsdefiziten zur beruflichen Eingliederung führen kann. Hierbei kommt der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und der Mobilitätsbereitschaft eine hohe Bedeutung zu. Ziel ist es, dass der Arbeitslose nach Abschluss der Weiterbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder dauerhaft in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann.
R
- REGELBEDARF
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Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt ab dem 1. Januar 2024 bundeseinheitlich 563,00 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 506,00 €. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 357,00 € und von 6 bis einschließlich 13 Jahren 390,00 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 471,00 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 451,00 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
S - U
S
- SACHLEISTUNGEN
- Die Regelleistungen können komplett oder auch anteilig als Sachleistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Solch unwirtschaftliches Verhalten liegt z. B. dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt vorzeitig verbraucht haben. Dies kann auch gelten, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entsprechen und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.
- SOZIALGELD
- Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder das 65. bzw. 67 Lebensjahr vollendet haben, haben keinen Anspruch auf Sozialgeld. Das Sozialgeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung und die Gewährung eines Darlehens bei Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall. Die Höhe der Regelleistung und der Mehrbedarfe entspricht der des Arbeitslosengeldes II.
T
- TRÄGERVERSAMMLUNG
- Das Jobcenter Braunschweig wird durch eine Trägerversammlung gesteuert (§44c SGB II). Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten des Jobcenters. Die Trägerversammlung besteht aus Mitgliedern der Agentur für Arbeit und der Stadt Braunschweig.
U
- UMZUG
- Bei einem Umzug kann das Jobcenter Umzugskosten für Sie übernehmen. Dazu müssen Sie aber vor Vertragsabschluss die Zusicherung des Jobcenters zur Anmietung einholen. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind. Entsprechende Zahlungen können auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten gehen, wenn die vorgesehene Verwendung anders nicht sichergestellt ist.
- UNTERHALT
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Beziehen Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, geht Ihr bürgerlich rechtlicher Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes bis zur Höhe der bewilligten Leistungen auf die Leistungsträger über und wird von diesen - ggf. auch gerichtlich- geltend gemacht.
Man unterscheidet:
- Kindes- und Elternunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Geschiedenen-Unterhalt
- Unterhaltsansprüche gegen den Vater bzw. die Mutter eines nichtehelichen Kindes
Bei der Bemessung der Höhe des Unterhaltes werden das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen und seine anrechenbaren monatlichen Belastungen zugrunde gelegt. Wird ein Unterhaltsanspruch schon durch laufende Zahlungen erfüllt, so ist der monatliche Unterhaltsbetrag bei der Leistungsbeantragung anzugeben.
Sie bleiben für Ihre zukünftigen Unterhaltsansprüche berechtigt, diese geltend zu machen. Dies ist im Einzelfall für Sie günstiger, weil der Unterhaltsanspruch höher sein kann, als der Leistungsanspruch nach dem SGB II.
Die Stelle Unterhalt im Jobcenter informiert Sie gerne über bestehende Unterhaltsansprüche und die Möglichkeiten, diese geltend zu machen. Bezüglich Kindesunterhalt gibt es auch die Möglichkeit, beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten zu lassen.
- UNTERHALTSVORSCHUSS
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Sofern Sie dauernd getrennt lebend oder geschieden sind und ein Kind bzw. Kinder im Haushalt haben, für die Sie nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, beantragen Sie beim Jugendamt der Stadt Braunschweig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Darüber hinaus können Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres gezahlt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie als alleinerziehender Elternteil mindestens 600,00 Euro brutto verdienen.
Die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist vorrangig vor der Leistung zur Grundsicherung und wird bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistung angerechnet. Bei Ihrem Antrag auf Grundsicherung werden Sie ggf. aufgefordert, Unterhaltsvorschuss zu beantragen.
- UNTERKUNFT UND HEIZUNG
- Angemessene Unterkunftskosten und Heizkosten kann das Jobcenter in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich zum Beispiel nach der Zahl der Familienangehörigen und dem Alter, der Zahl der Wohnräume, dem örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes. Ein Umzug kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Aufwendungen unangemessen hoch sind. Umzüge in kleinere oder billigere Wohnungen wird es deshalb - wenn überhaupt - nur in Einzelfällen geben. Weiter Informationen zu den im Jobcenter Braunschweig angemessenen Unterkunftskosten finden Sie hier.
- UNWIRTSCHAFTLICHKEIT (BEI DER VERWERTUNG VON VERMÖGEN)
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Die Verwertung von Sachen und Rechten ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert (z. B. bei einer Lebensversicherung der Rückkaufwert) nur geringfügig (i. d. R. bis 10%) unter dem Substanzwert (z. B. bei einer Lebensversicherung die Summe der eingezahlten Beträge) liegt. Zukünftige Gewinn- bzw. Renditeaussichten können nicht berücksichtigt werden.
Eine Prüfung der Verwertung einer Lebensversicherung durch Beleihung ist erst im letzten Fünftel der Laufzeit vorzunehmen. Vorher ist davon auszugehen, dass durch die lange Beleihungsphase der Auszahlungsbetrag durch die Zinsbelastung so stark gemindert wird, dass Wirtschaftlichkeit nicht mehr vorliegt. In der Regel dürfte im letzten Fünftel der Laufzeit bereits der Rückkauf wirtschaftlich sein.
Bei einer Vermögensanlage in Aktien, Aktienfonds oder ähnlichen Anlagen (insbesondere solche mit Tageskurs) ist aber aus der Anlageform heraus ein gewisses Risiko gegeben. Die Übernahme dieses Risikos würde bei einer Nichtberücksichtigung praktisch durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen. Solche Anlagen sind daher unabhängig vom früheren Kaufpreis als Vermögen zu berücksichtigen.
V - Z
V
- VERMÖGEN
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Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person - unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-)Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf - zum Beispiel weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. Das Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sieht die Eintragung verschiedene Vermögensarten vor: Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Fonds-Anteile) sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen.
Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
- VORSCHÜSSE
- Gezahlte Vorschüsse sind von Ihnen zu erstatten, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie Ihnen nicht zustanden oder die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen übersteigen.
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- WEITERBEWILLIGUNGSANTRAG
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Leistungen nach dem SGB II werden in der Regel für 6 Monate bewilligt. Bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit über diesen Zeitraum hinaus, wird ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich, der frühestens ab dem Monat der Antragstellung bewilligt werden kann. Dieser Weiterbewilligungsantrag wird Ihnen etwa 4 Wochen vor dem Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts zugesendet. Sollten Sie bis dahin per Post kein Beendigungsschreiben mit neuem Weiterbewilligungsantrag erhalten haben, sorgen Sie bitte eigenständig für die Beschaffung des Antragsformulars zur Weiterbewilligung. Der Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums ausgefüllt im Jobcenter eingegangen sein.
Bei verspäteter Antragsabgabe (nach Ablauf des letzten Bewilligungszeitraums) erhalten Sie für die Zwischenzeit keine Leistungen. Geben Sie daher Ihre Weiterbewilligungsanträge möglichst frühzeitig ab!
- WIDERSPRUCH
- Sollten Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss beim Jobcenter schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Er bewirkt, dass die Entscheidung nochmals überprüft wird. Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzureichen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Im Falle einer Klage muss das Jobcenter dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
X
- kein Eintrag
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- kein Eintrag
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- ZUMUTBARKEIT
- Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, sind Sie zugleich verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie in der Lage sind. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen sind zum Beispiel, wenn die Ausübung einer Arbeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes gefährden würde, nicht mit der Pflege eines Angehörigen vereinbar ist, die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegen steht. Eine Entlohnung unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt ist nicht unzumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Neben diesen Ausnahmen gilt: Ihre persönlichen Interessen müssen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen.