Sozialversicherung

Kranken- und Pflegeversicherung

Für alle Antragsteller/innen, denen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewilligt werden, stellt das Jobcenter grundsätzlich eine Kranken- und Pflegeversicherung sicher. Eine Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt jedoch nicht für Personen, die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchenden als Darlehen erhalten oder denen lediglich Leistungen für eine Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt gewährt werden.

Das Jobcenter meldet Sie grundsätzlich als Pflichtversicherte/n bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Leistungsbezug kranken- und pflegeversichert waren und führt die Beiträge direkt an die gesetzliche Krankenkasse ab.

Waren Sie unmittelbar vor dem Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchenden bei einer privaten Krankenkasse versichert, können Sie auch während des Leistungsbezuges in der privaten Krankenkasse versichert bleiben. Das Jobcenter übernimmt die Beiträge der privaten Krankenkasse als Zuschuss und führt sie direkt an die private Krankenkasse ab. Grundlage für die Übernahme der privaten Krankenkassenbeiträge bildet der sogenannte Basistarif. Der Basistarif ist mit den Leistungen, die eine gesetzliche Krankenversicherung gewährt, vergleichbar. Das Jobcenter übernimmt maximal den Zuschuss zu den privaten Krankenkassenbeiträgen in Höhe des halben Basistarifs. Eine Halbierung des Basistarifs erfolgt, weil die private Krankenkasse verpflichtet ist, bei Vorliegen von Hilfebedürftigkeit den Beitrag zum Basistarif zu halbieren. Sollten Ihre tatsächlichen Beiträge an die private Krankenkasse niedriger sein, dann werden diese niedrigeren Beiträge als Zuschuss zu den privaten Krankenkassenbeiträgen übernommen.

Rentenversicherung

Wenn Sie erwerbsfähig sind und Arbeitslosengeld II erhalten, meldet das Jobcenter Braunschweig Anrechnungszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine Meldung von Anrechnungszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nicht, wenn

  • Sie Arbeitslosengeld II lediglich als Darlehen erhalten oder
  • lediglich Leistungen für z. B. eine Erstausstattung erhalten oder
  • sich in Ausbildung (Schüler, Studenten, Auszubildende) befinden oder
  • Sie versicherungspflichtig tätig sind (bis 31.12.2012) oder
  • Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld) beziehen, die eine Versicherungspflicht auslösen (bis 31.12.2012)

Über die an den Rentenversicherungsträger gemeldeten Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II werden Sie zum Ende des Leistungsbezuges bzw. zum Jahreswechsel schriftlich informiert.