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Klärung Ihrer persönlichen Situation

Es gibt bei Ihnen Hindernisse, die es schwierig machen, eine Beschäftigung zu suchen oder aufzunehmen? Sie sind motiviert Ihre persönliche Situation zu verbessern?

Das Jobcenter Braunschweig bietet Ihnen ein breites Spektrum an Unterstützung an. Unsere qualifizierten Mitarbeiter/innen geben Ihnen Hilfestellung bei der Bewältigung Ihrer Probleme − zum Beispiel bei fehlender Kinderbetreuung, familiären Schwierigkeiten, Schulden oder ähnlichen Problemen − auf dem Weg in eine Festanstellung.

Was erwarten wir von Ihnen?

Grundsätzlich erwarten wir von Ihnen eine aktive Mitarbeit bei der Stellensuche. Dazu gehört, dass Sie sich selbst um eine zumutbare Arbeitsstelle bemühen - auch wenn diese nicht Ihrem erlernten Beruf oder der zuletzt ausgeübten Tätigkeit entspricht oder der Beschäftigungsort weiter entfernt ist. Sie wirken an allen Maßnahmen, die Ihre Eingliederung unterstützen, tatkräftig mit.

Was muss ich beachten?

 

Meldepflicht

Während der Zeit, für die Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Träger oder einer sonstigen Dienststelle des Trägers persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich zu melden. Auch während eines Widerspruchs oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihren Träger und geben Sie auch den Grund an, damit keine Sanktionen eintreten.

 

Ortsabwesenheit

Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während eines Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht. Sie können sich aber mit vorheriger Zustimmung Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin/Ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten, also auch ins Ausland verreisen (so genannte Ortsabwesenheit).

Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn in der Zeit der vorgesehenen Ortsabwesenheit eine berufliche Eingliederung (z. B. Vermittlung in Arbeit, in eine Ausbildungsstelle oder die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme) zu erwarten ist.